Feinstaubplakette
Im Januar 2008 wurden in Berlin, Hannover und Köln die ersten Umweltzonen eingerichtet. Mittlerweile gibt es bundesweit gut 70 Städte, die eine Einfahrt nur mit einer entsprechenden Feinstaubplakette gewähren. Ausschließlich Fahrzeugen mit einem geringen Schadstoffausstoß und einer an der Windschutzscheibe angebrachten Feinstaubplakette, wird hier die Einfahrt gewährt.
Die vorgeschriebene Feinstaubplakette wird bei geparkten Autos regelmäßig kontrolliert. Um einer Strafe zu entgehen, sollten Sie sich diese von einer unserer Kfz-Prüfstellen ausstellen lassen. Für die Bestimmung benötigen wir lediglich den Fahrzeugschein.
Welche Feinstaubplakette Ihr Fahrzeug erhalten kann, können auch Sie schnell und unkompliziert bestimmen. Nutzen Sie hierfür unseren Feinstaubrechner.
Folgende Kraftfahrzeuge sind von der Kennzeichnungspflicht nach § 2 Abs. 1 befreit
- mobile Maschinen und Geräte.
- Arbeitsmaschinen,
- land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
- zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge und leichte Quads,
- Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur medizinischen Betreuung der Bevölkerung,
- Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehinderten Ausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" nachweisen,
- Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können,
- Fahrzeuge nicht deutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden,
- zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt.