Barrierefreiheit
Änderungsabnahme

Änderungsabnahme § 19 Abs. 3 (StVZO)

Der Fahrzeugteilemarkt wird überschwemmt mit Fahrzeugteilen, mit denen man sein Auto, Motorrad oder Quad individuell verändern kann. Sehr oft werden Teile angeboten, denen die notwendigen Papiere für eine entsprechende Abnahme bei einer Prüforganisation fehlen. Für bestimmte Änderungen am Fahrzeug, z. B. dem An- oder Umbau von Rädern / Reifen, einem Spoiler oder einem Fahrwerk, ist eine sogenannte Änderungsabnahme (§19 Abs. 3 StVZO) zwingend vorgeschrieben.

Um die positive Änderungsabnahme bestätigen zu können, ist neben dem ordnungsgemäßen Ein- oder Anbau der Fahrzeugteile ein Teilegutachten (TGA) oder eine Teilegenehmigung (ABE für Fahrzeugteile, EG-Genehmigung, ECE-Genehmigung) erforderlich.

Folgende Bedingungen und Auflagen sind an diese Begutachtung geknüpft:

  • das Prüfzeugnis muss dem Fahrzeug zugeordnet werden können (Verwendungsbereich)
  • die im Prüfzeugnis aufgeführten Auflagen und Bedingungen müssen eingehalten werden
  • das Fahrzeug muss auch mit den Änderungen vorschriftsmäßig und verkehrssicher sein

Nachdem die Abnahme positiv abgeschlossen wurde, ist es oftmals ausreichend den Nachweis der Änderungsabnahme mit dem entsprechenden Gutachten bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen. Eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere kann mit einer späteren Ummeldung oder einem Halterwechsel verbunden werden.

Für den Fall, dass kein gültiges Prüfungszeugnis vorliegt und es auch nicht ausfindig gemacht werden kann, muss eine Begutachtung im Einzelfall (§ 19 Abs. 2 bzw. § 21 StVZO) vorgenommen werden. In dieser werden die Zulässigkeit der Änderung und die Gültigkeit der Betriebserlaubnis festgelegt. Diese Begutachtung darf allerdings nur von einem amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) durchgeführt werden. Da sich der Umfang und der Zeitaufwand hierbei erheblich zu einer üblichen Änderungsabnahme unterscheiden, ist diese Begutachtung deutlich teurer.